PAK nach REACH ANNEX XVII von (EG) Nr. 1907/2006
REACH Anhang XVII (Eintrag 50) schützt Verbraucher vor gesundheitsschädlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Alltagsprodukten.
Die Verordnung begrenzt den Gehalt von acht besonders gefährlichen PAKs in Gummi- und Kunststoffteilen, die regelmäßig mit Haut oder Mund in Kontakt kommen.
REACH ANNEX XVII – Methoden und Anwendung
REACH Anhang XVII enthält Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische in der EU. Für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind zwei Einträge zentral: Eintrag 47 reguliert acht spezifische PAK in Gummi- und Kunststoffartikeln sowie anderen Erzeugnissen mit Verbraucherkontakt und legt für jede Verbindung einen Einzelstoffgrenzwert von 1 mg/kg fest und für Spielzeug und Babyartikel gilt der strengere Grenzwert von 0,5 mg/kg je Verbindung. Eintrag 50 reguliert Mineralöle als Extenderöle in Gummiprodukten mit Verbraucherkontakt, wobei die Kanzerogenitätsklassifizierung über die IP346-Methode mit dem bekannten 3-%-Grenzwert für den DMSO-extrahierbaren Anteil erfolgt.
Betroffen sind alle Unternehmen die Erzeugnisse mit Gummi-, Kunststoff- oder mineralölhaltigen Komponenten auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sowohl als Hersteller, Importeur oder Händler. Die Nachweispflicht liegt beim Inverkehrbringer: Wer ein Produkt auf dem EU-Markt platziert trägt die Verantwortung dafür dass die REACH-Grenzwerte eingehalten werden, unabhängig davon wo das Produkt hergestellt wurde. Besonders relevant ist REACH XVII für Importeure aus Drittstaaten, da internationale Hersteller die Anforderungen nicht immer kennen und Lieferantendokumentationen europäische Anforderungen nicht automatisch abdecken.
Untersuchung gemäß REACH Annex XVII
Eine Untersuchung gemäß REACH Anhang XVII (Eintrag 50) ist immer dann sinnvoll, wenn Verbraucherprodukte mit gummi- oder kunststoffhaltigen Bestandteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit im europäischen Markt überprüft oder deren Konformität nachgewiesen werden soll. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Produktgruppen unterschieden:
Absatz 1 und 2 (Weichmacheröle & Reifen): Hier befinden sich die direkten Nachfolgeregelungen der alten Richtlinie 2005/69/EG. Weichmacheröle dürfen für die Reifenherstellung nicht verwendet werden, wenn sie mehr als 1 mg/kg Benzo[a]pyren (BaP) oder mehr als 10 mg/kg der Summe aller acht gelisteten PAKs enthalten. Als Methode wird die DIN EN16143 genannt.
- Benzo[a]pyren
- Benzo[e]pyren
- Benzo[a]anthracen
- Chrysen
- Benzo[b]fluoranthen
- Benzo[j]fluoranthen
- Benzo[k]fluoranthen
- Dibenzo[a,h]anthracen
Absatz 5 und 6 (Verbraucherprodukte): Diese Absätze regeln Gummi- und Kunststoffteile in Alltagsprodukten, die direkt mit der Haut in Berührung kommen. Der allgemeine Grenzwert liegt hier bei 1 mg/kg pro Einzel-PAK.
Spielzeug und Babyartikel: Für diese sensiblen Produktgruppen gilt ein verschärfter Grenzwert von 0,5 mg/kg für jeden der acht gelisteten Stoffe.
Absatz 7 und 8 (Gummigranulat): Regelt die Grenzwerte für Einstreumaterial auf Kunstrasenplätzen oder Spielplätzen.
Grenzwerte & Norm
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